Aufliegen der Jahresvoranschläge 19/20 und 20/21

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Gem. § 40 (4) HSG 2014 liegt hiermit der Entwurf des Jahresvoranschlag 2019/20 in neuer Fassung, sowie der Jahresvoranschlag 2020/21 fristgerecht auf, um bei der nächsten Sitzung der Hochschulvertretung behandelt zu werden.

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