Erlass und Rückforderung von Studiengebühren – das sind die Voraussetzungen, so geht’s!

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Nach Ablauf der Regelstudienzeit und der Toleranzsemester (2 Semester für je BA/MA, bzw. 2 Semester je Studienabschnitt) fallen Studiengebühren an. Aber nicht in allen Fällen müssen diese gezahlt werden, oft gibt es Rückerstattungsgründe, bzw. Erlassgründe:

Erlassgründe sind:
1. Studienbeihilfe
(wenn sie im vorangegangen Semester bezogen wurde)
2. Schwangerschaft und Krankheit
(im Falle einer Hinderung am Studium von zumindest zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters)
3. Behinderung
(ab einer festgestellten Behinderung mit mindestens 50%)
4. Kinderbetreuung
(Bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum Alter des Schuleintritts)
5. Präsenz- und Zivildienst
(falls mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters dafür verwendet werden)
6. Mobilitätsprogramme (Erasmus etc.)
(falls der Auslandsaufenthalt mindestens vier Wochen eines Semesters umfasst [ausgenommen Ferien und lehrveranstaltungsfreie Zeit])
7. Verpflichtendes Auslandsstudium laut Curriculum
(falls der Auslandsaufenthalt mindestens vier Wochen eines Semesters umfasst)
8. Behinderten und chronisch kranken Studierenden
9. Begabte SchülerInnen
(SchülerInnen die ein außerordentliches Studium belegen)
10. Stipendiatinnen und Stipendiaten
11. Uniautonome Erlassgründe
(https://online.uni-salzburg.at/plus_online/wbMitteilungsblaetter.display?pNr=177887)

Rückerstattungsgründe sind:
1. Alle genannten Erlassgründe (mit Ausnahme von Mobilitätsprogrammen und verpflichtendem Auslandsstudium)
2. Studierende, die von der ÖH Salzburg ein Sozialstipendium beziehen (https://www.oeh-salzburg.at/service/stipendium/sozialstipendium/)
3. Weitere uniautonome Rückerstattungsgründe
(https://online.uni-salzburg.at/plus_online/wbMitteilungsblaetter.display?pNr=177887)
4. Mehrfachstudien
(Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung refundiert ordentlichen Studierenden, die mehrere ordentliche Studien betreiben, auf Antrag den eingezahlten Studienbeitrag, sofern in allen Studien jeweils ein positiver Prüfungserfolg von mindestens 15 ECTS nachgewiesen wird).


Antrag auf Erlass (bis spätestens 31.10. für das WiSe und 31.03. für das SoSe einzureichen):
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

Antrag auf Rückerstattung:
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

Antrag auf Refundierung bei erfolgreichem Mehrfachstudium:
https://bmbwf.gv.at/fileadmin/user_upload/Antrag_auf_Refundierung.pdf

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